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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beförderung mit Omnibussen
1. Abschluss des Vertrages
1.1. Der Vertrag soll schriftlich mit den Formularen des Beförderers (Bestellung und Bestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden sollen schriftlich erfasst werden.
1.2. An die Bestellung ist der Besteller 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird der Beförderungsvertrag durch den Beförderer bestätigt. Kurzfristige Bestellungen werden vom Beförderer unverzüglich bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Beförderer verbindliche Reservierungen vor, auf die der Beförderungsvertrag durch schriftliche Bestellung und Bestätigung, die dem Besteller unverzüglich zugesandt werden, abgeschlossen wird (Beförderungsvertrag). Die zugesandte Bestellung hat der Besteller unverzüglich unterschrieben an den Beförderer zurückzusenden. Der Beförderer kann von der verbindlichen Reservierung Abstand nehmen, wenn der Besteller es auf Aufforderung wiederum unterlässt, die Bestellung zurückzusenden. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Fax, E-Mail oder ähnliche Medien gilt diese Bestimmung entsprechend.
2. Zahlung der Vergütung + Vorauskasse
2.1. Der Besteller hat die vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
2.2. Bei Aufträgen von Neukunden und Auslandskunden, sowie bei Aufträgen die eine bestimmte Vergütungshöhe überschreiten, behält sich der Beförderer vor, vom Besteller eine Vorauszahlung bis maximal 100 % des vereinbarten Beförderungsentgeltes zu verlangen. Die Vorauszahlung muss bis spätestens 8 Tage vor dem Leistungsdatum auf dem Konto des Beförderers eingegangen sein. Für den Fall, dass die Vorauszahlung nicht vertragsgemäß geleistet wurde, behält sich der Beförderer das Recht vor den gesamten Auftrag zu stornieren.
2.3. Nebenkosten (Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer etc.) sind in der Vergütung enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
2.4. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers werden zusätzlich entsprechend den allgemein gültigen Sätzen des Beförderers berechnet.
2.5. Der Besteller hat für die Verpflichtung der Mitfahrer einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch gesonderte ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.
3. Leistungen
3.1. Durch den Beförderungsvertrag verpflichtet sich der Beförderer zur Durchführung der vereinbarten Beförderung mit dem vereinbarten oder bei Erforderlichkeit einem gleichwertigen Ersatzfahrzeug. Hierbei können auch gleichwertige Ersatzfahrzeuge anderer Unternehmen eingesetzt werden. Abweichende individuelle Vereinbarungen gehen vor.
3.2. Der Beförderer verpflichtet sich ferner, geeignete und zuverlässige Chauffeure zu stellen. Ohne besondere Vereinbarung wird nur ein Fahrer eingesetzt, der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig werden darf.
3.3. Die Vergütung bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund von Änderungswünschen, Fahrtverlängerungen durch nicht vorhersehbare und vom Beförderer nicht zu vertretende Umstände sowie das Verhalten des Bestellers und/oder seiner Mitfahrer ergeben.
3.4. Im Übrigen werden die Beförderungsleistungen grundsätzlich nach den vereinbarten Vorgaben des Bestellers durchgeführt. Bei Fehlen entsprechender Vorgaben ist der Beförderer für die Durchführung verantwortlich (Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des Gepäcks sowie des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, die Wahl der Fahrtroute, das Einhalten des Fahrplanes und der Fahrtzeiten). Die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll-, Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste, fallen in den Aufgabenbereich des Bestellers, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
3.5. Auf unvorhergesehene Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte z.B. durch Grenzkontrollen etc. hat der Beförderer keinen Einfluss.
3.6. Der Beförderer stellt dem Besteller für Gepäck bis zu 20 kg je Person (Koffer und Behältnisse im üblichen Umfang) Gepäckraum zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Beförderer in das Fahrzeug aufgenommen. Anderes gilt in den Fällen, in denen sich zusätzlicher Platzbedarf für den Beförderer offensichtlich ergibt.
3.7. Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.
4. Änderungen des Vertrages
4.1. Leistungsänderungen durch den Besteller können nur in Absprache mit dem Beförderer oder seinem Personal vorgenommen werden. Änderungen vor Fahrtantritt sollen schriftlich vereinbart werden.
4.2. Der Beförderer kann nur Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich, nicht treuewidrig herbeigeführt worden sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen sowie für den Besteller zumutbar sind. Über wesentliche Änderungen vor Fahrtantritt wird der Beförderer den Besteller informieren.
5. Pflichten des Bestellers
5.1. Der Besteller sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen, sachlich gebotenen Anweisungen des Fahrers Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.
5.2. Der Besteller ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeug-einrichtungen sowie Verunreinigung auszuschließen. Insbesondere hat der Besteller seine Mitfahrer nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der Beförderung auszuschließen.
5.3. Werden schwerwiegende Verstöße der in Ziff. 5.2. genannten Art auf Abmahnung des Beförderers oder seines Personals nicht beendet, so kann der Beförderer den Vertrag aus wichtigem Grund bei Unzumutbarkeit kündigen. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile aus anderweitigem Einsatz des Fahrzeuges unberührt. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt unberührt.
5.4. Der Besteller bestätigt mit der Erteilung des Auftrages an den Beförderer, dass er über die gesetzlich zulässigen Lenk- und Ruhezeiten informiert worden ist und diese entsprechend akzeptiert. Weiterhin bestätigt der Besteller, dass er die Planung seiner Fahrt an diese Bestimmungen anpassen wird, sodass ein Verstoß gegen die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten ausgeschlossen wird.
6. Rücktritt vom Beförderungsvertrag – Nichtinanspruchnahme der Beförderungsleistung
6.1. Tritt der Besteller vor Fahrtbeginn oder –ende vom Vertrag zurück oder nimmt er das bestellte Fahrzeug nicht in Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ein. Der Beförderer muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des Fahrzeuges anrechnen lassen. Hierbei hat der Besteller grundsätzlich folgende Pauschalen zu entrichten, wobei darüber hinaus gehende Besteller-Zahlungen unverzüglich zu erstatten sind:
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu dreißig Tagen vor Fahrtantritt 10 % der Vergütung;
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu elf Tagen vor Fahrtantritt 30 % der Vergütung;
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis 24 Stunden vor Fahrtantritt 50 % der Vergütung
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab 24 Stunden vor Fahrtantritt 95 % der Vergütung
6.2. Dem Besteller bleibt es unbenommen, keinen oder einen niedrigeren Anspruch des Beförderers nachzuweisen.
7. Mängelansprüche
7.1. Ist die Beförderung nicht mangelfrei, so kann der Besteller Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Überlassung eines gleichwertigen Fahrzeugs) vom Beförderer auf dessen Kosten verlangen. Der Beförderer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
7.2. Der Besteller kann wegen eines Mangels der Beförderung nach Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Beförderer die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, der Beförderer die Beförderung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt und der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme rechtfertigen. Ferner kann die Fristsetzung entfallen, wenn die Nacherfüllung des Beförderers fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
7.3. Bei mangelhafter Beförderung kann der Besteller durch Erklärung gegenüber dem Beförderer die Vergütung mindern, wenn er dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. angeführten Voraussetzungen entfallen.
7.4. Der Besteller kann statt der Minderung (Ziff. 7.3.) vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen entfallen. Der Rücktritt ist nicht zulässig, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.5. Neben den in Ziff. 7.3. und 7.4. genannten Rechten (Minderung, Rücktritt) kann der Besteller vom Beförderer, soweit dieser die mangelhafte Beförderungsleistung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Besteller dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die unter Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen vorliegen. Schadensersatz statt der Leistung kann nicht verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.6. Anstelle des Schadensersatzanspruches kann der Besteller unter den Voraussetzungen der Ziff. 7.5. Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die mangelfreie Beförderung gemacht hat oder billigerweise machen durfte, sofern deren Zweck auch ohne die Pfl ichtverletzung des Beförderers erreicht worden wäre.
7.7. Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers wegen Vorliegens eines Leistungshindernisses bereits bei Vertragsschluss (§ 311 a BGB).
8. Kündigung durch den Beförderer und den Besteller
8.1. Der Beförderer und der Besteller können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein nicht vorhersehbarer wichtiger Grund vorliegt, den die Vertragsparteien nicht zu vertreten haben, insbesondere in den Fällen der erheblichen Beeinträchtigung, Erschwerung oder Gefährdung durch höhere Gewalt wie z.B. Krieg, Epidemien, Witterungs- und Straßenverhältnisse oder Grenzschließungen, sofern die weitere Beförderung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
8.2. Der Beförderer ist in diesen Fällen verpflichtet, die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen in Absprache mit dem Besteller durchzuführen. Der Vergütungsanspruch des Beförderers entfällt im Falle der Kündigung nach Ziff. 8.1. Für bereits erbrachte und zu erbringende Leistungen kann der Beförderer stattdessen eine 75%ige Vergütung nach seinen üblichen Sätzen verlangen. Darüber hinaus entstehende Mehrkosten der Beförderung tragen die Parteien zur Hälfte.
9. Haftung
9.1. Der Beförderer haftet für Sachschäden grundsätzlich nur nach § 23 Personenbeförderungsgesetz.
9.2. Danach ist die Haftung für Sachschäden insoweit ausgeschlossen, soweit der Sachschaden 1000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
9.3. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt, sofern nicht die Beförderung als Hauptpflicht betroffen ist, die vertragliche Beschaffenheit fehlt, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder der Schaden versichert ist oder mit einer tarifmäßigen Versicherung üblicherweise von Beförderern gedeckt worden wäre.
9.4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.5. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt unberührt.
10. Verjährung
10.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 12 Monate, gerechnet ab Vollendung der Beförderung.
10.2. Sonstige Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11. Anzuwendendes Recht
Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten insbesondere die werkvertraglichen Vorschriften.
Spiesen-Elversberg, November 2017
horst becker touristik GmbH & Co.KG
Hauptstraße 51
66583 Spiesen-Elversberg
Rechtsform: Kommanditgesellschaft AG Neunkirchen HRA 2399 Persönlich haftende Gesellschafterin:
horst becker touristik Geschäftsführungsgesellschaft mbH AG Neunkirchen HRB 1318 Geschäftsführer: Horst Becker, Patrick Becker, Silke Becker Sitz der Gesellschaften: Spiesen-Elversberg, UST-ID Nr. DE 138018459